Exhibitionismus § 183 StGB und Erregung öffentlichen Ärgernisses § 183a StGB - Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht
Wenige Straftatbestände im Strafgesetzbuch sind so von moralischen Vorstellungen abhängig, wie der Exhibitionismus gem. § 183 StGB und die Erregung eines öffentlichen Ärgernisses gem. § 183a StGB. Betroffene sind häufig völlig überrascht, wenn Sie z.B. eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in welcher ihnen vorgeworfen wird, exhibitionistische Handlungen gem. § 183 StGB vorgenommen oder ein öffentliches Ärgernis erregt zu haben. Im Folgenden klärt Sie Rechtsanwalt Dietrich über beide Straftatbestände auf. Sie erfahren insbesondere:
- Was ist Exhibitionismus nach § 183 StGB?
- Was ist eine exhibitionistische Handlung?
- Was ist unter "mit sexueller Motivation" zu verstehen?
- Wann wird eine andere Person durch die exhibitionistische Handlung „belästigt“?/a>
- Wie wird ein Verstoß gegen § 183 StGB bestraft?
- Wann wird eine Tat nach § 183 StGB strafrechtlich verfolgt?
- Was bedeutet Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB?
- Was ist eine sexuelle Handlung im Sinne des § 183a StGB?
- Wann ist die sexuelle Handlung „öffentlich“?
- Wann wird durch die sexuelle Handlung ein Ärgernis erregt?
- Wie wird die Erregung öffentlichen Ärgernisses bestraft?
- Was sollten Sie tun, wenn gegen Sie wegen einer Straftat nach § 183 Abs. 1 StGB oder § 183a StGB ermittelt wird?
Was ist Exhibitionismus nach § 183 StGB?
Nach dem Wortlaut des § 183 Abs. 1 StGB wird ein Mann bestraft, wenn er eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt.
Was ist eine exhibitionistische Handlung?
Eine exhibitionistische Handlung im Sinne des § 183 Abs. 1 StGB ist das Entblößen, also mindestens die Zurschaustellung, des männlichen Gliedes mit einer sexuellen Motivation. Aus diesem Grund kann der § 183 StGB auch nur von Männern begangen werden. Da die Zurschaustellung ausreicht, bedarf es zur Erfüllung des § 183 StGB auch keiner Berührung des männlichen Gliedes mit einer anderen Person.
Was ist unter „mit sexueller Motivation“ zu verstehen?
Strafbar ist die Zurschaustellung des männlichen Gliedes nur dann, wenn dies mit einer sexuellen Motivation erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich entblößt, dies in der Absicht tut, durch die Entblößungshandlung selbst sexuelle Befriedigung zu erlangen oder sich hierdurch sexuell zu erregen. Umgangssprachlich würde man wohl sagen, er muss sich daran „aufgeilen“. Entblößt sich also ein Mann, weil er fälschlicherweise glaubt, es werde zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen, wie Oralverkehr oder Geschlechtsverkehr kommen, so ist dies keine exhibitionistische Handlung. Mangels sexueller Motivation stellen beispielsweise auch das nackte Sonnenbaden in einem öffentlichen Park oder das Nacktbaden an einem öffentlichen Strand oder See keine exhibitionistischen Handlungen dar.
Hierbei muss derjenige, der sich entblößt, aber sicher wissen, dass er von einer anderen Person gesehen werden kann. Hält er es lediglich für möglich, hierbei gesehen zu werden, und erlangt durch die Möglichkeit des Ertapptwerdens sexuelle Befriedigung, liegt ebenfalls keine Straftat nach § 183 Abs. 1 StGB vor.
Wann wird eine andere Person durch die exhibitionistische Handlung „belästigt“?
Eine Belästigung liegt dann vor, wenn die Person, der gegenüber das männliche Glied zur Schau gestellt wird, oder eine dritte Person, von der derjenige, der sich entblößt, weiß, dass sie ihn sehen kann, hierdurch Gefühle wie Ekel, Schock oder Schrecken empfindet oder sich in seinem Schamgefühl verletzt fühlt. Löst die exhibitionistische Handlung beim Gegenüber allerdings Gefühle wie Verwunderung oder Belustigung aus, ist sie nicht strafbar.
Eine Belästigung liegt aber regelmäßig dann vor, wenn der Mann es nicht nur bei der bloßen Zurschaustellung seiner Genitalien belässt, sondern anfängt, zu masturbieren, oder die andere Person mit seinem Geschlechtsteil berührt.
Wie wird ein Verstoß gegen § 183 StGB bestraft?
Gemäß § 183 Abs. 1 StGB wird derjenige, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, mit Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft.
Da wiederholte exhibitionistische Handlungen mit sexueller Motivation häufig Symptom einer psychischen Störung sind, kann in besonders schwerwiegenden Fällen ausnahmsweise auch die Einweisung in eine psychiatrische Anstalt infrage kommen. In der Regel reichen exhibitionistische Handlungen hierfür jedoch nicht aus.
Da wiederholte exhibitionistische Handlungen häufig mit einer psychischen Störung einhergehen, hat der Gesetzgeber in § 183 Abs. 3 StGB die Möglichkeit geschaffen, dass Freiheitsstrafen auch dann noch zur Bewährung ausgesetzt werden können, wenn zu erwarten ist, dass weitere solcher Straftaten in der Zukunft begangen werden. Das Gericht ist dann aber dazu befugt, denjenigen, der sich nach § 183 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat, anzuweisen, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen.
Zudem hat eine Verurteilung nach § 183 Abs. 1 StGB ein Beschäftigungsverbot gemäß § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz zur Folge. Das heißt eine Beschäftigung zum Beispiel als Lehrer oder Kindergärten ist dann nicht mehr möglich.
Wann wird eine Tat nach § 183 StGB strafrechtlich verfolgt?
In § 183 Abs. 3 StGB ist geregelt, dass eine exhibitionistische Handlung nur dann verfolgt wird, wenn die Person, die belästigt wurde, einen Strafantrag stellt, es sei denn die Staatsanwaltschaft erachtet eine Strafverfolgung aus besonderem öffentlichen Interesse für erforderlich. Gerade bei wiederholten exhibitionistischen Handlungen wird dies häufig der Fall sein, da eine Verurteilung wegen Exhibitionismus die Möglichkeit eröffnet, eine Heilbehandlung zu erzwingen.
Was bedeutet Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB?
Gemäß § 183a StGB wird bestraft, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt.
Was ist eine sexuelle Handlung im Sinne des § 183a StGB?
Eine Tathandlung Sinne des § 183a StGB ist jede Handlung, die eine Sexualbezogenheit aufweist, wie beispielsweise das Entblößen der Genitalien oder Geschlechtsverkehr. Demnach fallen hierunter all die Handlungen, die nicht nach § 183 Abs. 1 StGB strafbar sind. Also auch das Entblößen der weiblichen Genitalien. Es muss allerdings eine aktive Handlung sein, weshalb anzügliche Äußerungen oder Schriften hiervon nicht erfasst sind. Zudem müssen die sexuellen Handlungen gemäß § 184g Nr.1 StGB eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Eine allgemeine Formel, wann eine sexuelle Handlung erheblich ist, gibt es nicht, weshalb die Erheblichkeit immer im Einzelfall festzustellen ist. Als erheblich angesehen werden in jedem Fall der Geschlechtsverkehr, das Entblößen der Genitalien oder das Betatschen der Genitalien einer anderen Person angesehen. Unerheblich sind dagegen Zungenküsse oder zärtliches Streicheln.
Wann ist die sexuelle Handlung "öffentlich"?
Öffentlich ist die Handlung dann, wenn sie von einer unbestimmten Zahl von Personen, die in keinem persönlichen Verhältnis zu den Handelnden stehen, wahrgenommen werden könnte. Hierbei reicht es allerdings schon aus, wenn sie tatsächlich nur von einer Person wahrgenommen wird.
Wann wird durch die sexuelle Handlung ein Ärgernis erregt?
Die Erregung eines Ärgernisses ist dann gegeben, wenn mindestens eine Person, die die sexuelle Handlung gesehen hat, sich hierdurch in seinen Gefühlen verletzt fühlt. Also wie bei der Belästigung im Sinne des § 183 Abs. 1 StGB Ekel, Schock oder Schrecken empfindet oder sich in seinem Schamgefühl verletzt fühlt.
Die Erregung von Aufmerksamkeit oder Belustigung fällt nicht unter § 183a StGB. Daher machen sich Flitzer im Fußballstadion nicht nach § 183a StGB strafbar.
Wie wird die Erregung öffentlichen Ärgernisses bestraft?
Gemäß § 183a StGB wird die Erregung eines öffentlichen Ärgernisses mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
Was sollten Sie tun, wenn gegen Sie wegen einer Straftat nach § 183 Abs. 1 StGB oder § 183a StGB ermittelt wird?
Sobald Sie Kenntnis davon erlangen, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Exhibitionismus oder Erregung öffentlichen Ärgernisses läuft, sollten Sie sich umgehend an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden. Dieser wird Sie bereits im Ermittlungsverfahren begleiten und häufig noch vor Klageerhebung, insbesondere bei Ersttätern, auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken können. Sollte es dann doch zu einer Verhandlung kommen, können Sie sicher sein, dass jemand auf Ihrer Seite steht, der für Ihre Recht kämpft.
Rechtsanwalt Dietrich ist Fachanwalt für Strafrecht und seit vielen Jahren ausschließlich im Bereich des Strafrechts tätig.